Winterstein | Rechtsanwälte

FAQ – Häufig gestellte Fragen

 

1.      Was wird mir vorgeworfen?

 

2.      Was ist eine Abmahnung?

 

3.      Muss der Abmahnung eine Originalvollmacht beigelegt werden, um wirksam zu sein?

 

4.      Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

 

5.      Was muss ich in Zukunft unterlassen?

 

6.      Muss ich die in der strafbewehrten Unterlassungserklärung vereinbarte Strafe sofort bezahlen?

 

7.      Muss ich die Unterlassungserklärung auf jeden Fall unterschreiben und zurücksenden?

 

8.      Warum ist die Frist zu Abgabe der Unterlassungserklärung so kurz?

 

9.      Ich wollte gar keine Rechte verletzen. Muss ich dennoch die Anwaltskosten erstatten?

 

10.    Wie werden die Anwaltskosten berechnet?

 

11.    Was ist eine Geschäftsgebühr?

 

12.    Wer legt die Höhe der Geschäftsgebühr fest?

 

13.    Wieso wird eine höhere Gebühr verlangt, wenn ich den Forderungen nicht nachkomme?

 

14.    Ich habe gehört, dass man nur eine Gebühr in Höhe von 100 EUR bezahlen muss?

 

15.    Was kann ich unter dem Schadensersatzanspruch verstehen?

 

16.    Darf ich Privatkopien mittels einer Internet-Tauschbörse anbieten?

 

17.    Ändert sich etwas an meiner Verantwortlichkeit, wenn …

 

18.    Was gilt es bei Zahlungen besonders zu beachten?

 

19.    Was geschieht, wenn ich die Unterlassungserklärung unterzeichne und die geforderte Summe bezahle?

 

20.    Was geschieht, wenn ich die Unterlassungserklärung nicht unterzeichne und die geforderte Summe nicht bezahle?

 




1.      Was wird mir vorgeworfen ?
 

Über Ihren Internetanschluss wurde eine so genannte Internet-Tauschbörse betrieben, durch die urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Musik- oder Filmdateien) unserer Mandantin Dritten illegal zum „Download“ angeboten wurden.

Unsere Mandantin besitzt das alleinige Recht zu entscheiden, ob ihre Titel kopiert oder im Internet weitergeben werden dürfen oder nicht. Dies umfasst selbstverständlich auch das Anbieten dieser Titel über Internet-Tauschbörsen z.B. mittels Emule, Edonkey, Torrent. Dadurch, dass über Ihren Internetanschluss entsprechende Titel verbreitet wurde, haben Sie gegen das Recht, dass ausschließlich unserer Mandantin zusteht, verstoßen.

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2.      Was ist eine Abmahnung?

Das Gesetz schreibt vor, dass der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, das auch wesentlich teurer ist, auf Unterlassen abmahnen soll. Damit soll dem Verletzer auch die Möglichkeit gegeben werden, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung kostengünstiger beizulegen
(siehe § 97 a UrhG).

Durch die Abmahnung soll eine teure gerichtliche Auseinandersetzung verhindert werden. Die Abmahnung ist folglich ein Hinweis an den Verletzer, dass er eine Rechtsverletzung schon begangen hat und gibt ihm nun die Möglichkeit, die Auseinandersetzung ohne Gerichtsverhandlung beizulegen.

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3.      Muss der Abmahnung eine Originalvollmacht beigelegt werden, um wirksam zu sein?

Nein. Obwohl wir selbstverständlich für jeden einzelnen Fall von unserer Mandantin bevollmächtigt worden sind, ist die Einholung einer schriftlichen Vollmacht nicht nötig. Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck einer Abmahnung, mit der so schnell wie möglich auf eine Urheberrechtsverletzung reagiert werden soll. Es ist von den Gerichten anerkannt, dass eine schriftliche Vollmacht keine Voraussetzung für eine wirksame Abmahnung ist (vgl. LG München I v. 08.12.2004, Az. 21 O 16279/04; AG München v. 30.01.2007, Az. 161 C 11226/06; LG Hamburg v. 05.04.2007, Az. 327 O 699/06).

Auch der Bundesgerichtshof hält es nicht für notwendig, dass der Abmahnung eine Originalvollmacht beigelegt werden muss, damit diese wirksam ist (BGH, Urteil vom 17.02.2009, Az. : I ZR 217/07). Im Falle einer urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sei § 174 BGB nicht anzuwenden. Die Abmahnung bleibt folglich auch ohne Vorlage der Originalvollmacht wirksam.

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4.      Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Nach ständiger Rechtsprechung wird generell vermutet, dass auf eine erstmalige Rechtsverletzung weitere Rechtsverletzungen Folgen werden, sog. Wiederholungsgefahr (z.B. § 97 Abs. 1 UrhG). „Wer einmal etwas getan hat, wird dies auch wieder tun“. Um diese richterlich Vermutung zu entkräften, muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Dabei ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung das schriftliche Versprechen, in Zukunft die Rechte des Rechteinhabers (also unserer Mandantin) nicht mehr zu verletzen (Unterlassungsversprechen). Da das alleinige straflose Versprechen, die Tat nicht mehr wiederholen zu wollen, nach ständiger Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr jedoch nicht beseitigen kann, ist es erforderlich eine angemessen hohe Vertragsstrafe zu vereinbaren (Strafversprechen).

Nur wenn hiermit die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wurde, kann eine gerichtliche Klage auf Unterlassen von Ihnen verhindert werden (§ 97 Abs. 1 UrhG).

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5.      Was muss ich in Zukunft unterlassen?

Nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung dürfen sie die Werke unserer Mandantin in Tauschbörsen nicht mehr anbieten bzw. Dritten ein solches Angebot ermöglichen.

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6.      Muss ich die in der strafbewehrten Unterlassungserklärung vereinbarte Strafe sofort bezahlen?

Nein! Nur wenn sie zukünftig erneut Werke unserer Mandantin in Tauschbörsen anbieten, müssen sie die Vertragsstrafe bezahlen, also ein Wiederholungsfall vorliegt.

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7.      Muss ich die Unterlassungserklärung auf jeden Fall unterschreiben und zurücksenden?

Ja, dies ist notwendig, um die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung auszuschließen und eine teure gerichtliche Geltendmachung des unserer Mandantin zustehenden Unterlassungsanspruchs zu verhindern. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn der Verletzer lediglich eine straflose Absichtserklärung abgibt, in Zukunft keine Verletzungen mehr begehen zu wollen. Nur das unbedingte Versprechen des Verletzers, im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen, lässt nach ständiger Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr entfallen und kann es verhindern, dass Ihr Fall vor Gericht entschieden wird.

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8.      Warum ist die Frist zu Abgabe der Unterlassungserklärung so kurz?

Für unsere Mandantin ist es teilweise unter rechtlichen Gesichtspunkten notwendig, kurze Fristen zu wählen. Nur bei einer zügigen Vorgehensweise steht unserer Mandantin selbst die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes offen (also Sachverhalte, bei denen zum Schutz vor Rechtsverletzungen eine schnelle gerichtliche Entscheidung zu treffen ist). Würden wir selbst schon das Verfahren zeitlich verzögern, wäre unserer Mandantin dieser Weg abgeschnitten.

Zudem sind die kurzen Fristen angemessen und notwendig, da bis zum Eingang der unterzeichneten Unterlassungserklärung  jederzeit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen besteht, was unsere Mandantin nicht dulden kann.

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9.      Ich wollte gar keine Rechte verletzen. Muss ich dennoch die Anwaltskosten erstatten?

Ja. Wenn eine Rechtsverletzung begangen wurde und hierauf eine Abmahnung nach § 97a UrhG notwendig wurde, muss Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen gezahlt werden (§ 97a Satz 2 UrhG). Hierunter fallen auch die Anwaltskosten, wenn Rechtsanwälte beauftragt wurden. Da es nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Unternehmen ist, die Rechtsverfolgung selbst in die Hand zu nehmen, dürfen sie sich kostenpflichtiger Hilfe durch Rechtsanwälte bedienen. Die hierbei entstehenden Kosten sind folglich auch vom Verletzer zu tragen.

  • (amtliche Begründung, Bundestag-Drucksache 16/5048, S. 48): Für den Verletzten ist es, um sich gegen Verletzung seiner Rechte wehren zu können, grundsätzlich erforderlich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die für eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten kann er hierbei ersetzt verlangen.

  • AG München (Az. 161 C 11226/06): „Danach sind unabhängig von einem Verschulden des Beklagten die Kosten der Abmahnung zu ersetzen“.

Auch im Urheberrecht gilt im Übrigen grundsätzlich: Unwissenheit schütz vor Strafe nicht.

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10.    Wie werden die Anwaltskosten berechnet?

Für Rechtsanwälte besteht eine gesetzliche Vorschrift, die die Gebührenhöhe vorgibt: das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Als Grundlage für die Gebührenhöhe dient hierbei der Streitwert. Im Rahmen des Filesharings spielen Verletzungen von Urheberrechten eine Rolle. Der Streitwert wird folglich maßgeblich von der Wertigkeit des Werkes bestimmt, wenn dieses weltweit im Internet angeboten wird. Anhand dieses Streitwertes wird die entstandene Anwaltsgebühr berechnet. Zu Beachten ist, dass der Streitwert bei einem solchen Urheberverstoß nicht auf der Höhe des Verkaufspreises liegt, sondern erheblich weit darüber hinaus.

Das RVG unterscheidet auch noch nach der Schwierigkeit des Falles, also nach dem notwendigen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Sie kann zwischen dem 0,5 bis 2,5-fachen einer Gebühr betragen. Für eine durchschnittliche, nicht umfangreiche oder schwierige Angelegenheit ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 als so genannte Regelgebühr vorgesehen.

Kann die juristische Auseinandersetzung mit Ihnen bereits in einem frühen Stadium (Zeitpunkt der Abmahnung), ohne nennenswerten weiteren Bearbeitungsaufwand beendet werden, kann die Gebühr bei einem Faktor von 1,0 belassen werden. Dadurch verringert sich für Sie die Kostenlast. Steigt jedoch der Bearbeitungsaufwand, führt dies unter Umständen auch zu einer höheren Anwaltsgebühr, die unsere Mandantin selbstverständlich ersetzt verlangen kann. Zusätzlicher Bearbeitungsaufwand entsteht vor allem dann, wenn

  • auf eine Abmahnung umfangreiche Korrespondenz erforderlich wird, weil auf die Abmahnung hin schriftliche Einwände vorgebracht werden, die unsererseits erneut geprüft werden müssen,

  • weitere Korrespondenz dadurch ausgelöst wird, weil die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung soweit abgeändert wurde, dass sie nicht mehr den gesetzlichen Ansprüchen genügt.

Bitte beachten Sie hierbei: Eine kurze telefonische Rückfrage lässt den Bearbeitungsaufwand jedenfalls nicht erheblich ansteigen und führt somit nicht zur Verteuerung der Angelegenheit.

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11.   Was ist eine Geschäftsgebühr?

Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts, also das Tätigwerden des Rechtsanwalts für seinen Mandanten. Wird eine Abmahnung durch den Rechtsanwalt geschrieben, entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Zudem sieht das Gesetz eine Pauschale in Höhe von 20,00 EUR für die Auslagen des Rechtsanwaltes für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen vor (Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).

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12.    Wer legt die Höhe der Geschäftsgebühr fest?

Das RVG bestimmt für die Geschäftsgebühr im Vergütungsverzeichnis einen Mindest- und einen Höchstwert, ohne einen festen Wert vorzuschreiben (sog. Rahmengebühr gem. § 14 RVG).

Im Rahmen dieser Werte richtet sich die konkrete Gebühr nach dem notwendigen Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts. Für Tätigkeiten mit sehr geringem Aufwand entsteht z.B. nur eine 0,5-fache Gebühr (Mindestgebühr), für Auseinandersetzungen die dagegen einen überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwand erfordern, kann eine Höchstgebühr von 2,5 anfallen. Die Regelgebühr beträgt in den meisten Fällen, auch schon bei einfachen Angelegenheiten (LG München I, ZUM-RD 2006, 144, 145), jedoch das 1,3-fache. Erst nach Abschluss der Angelegenheit kann somit der tatsächliche Bearbeitungsaufwand beurteilt werden.

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13.    Wieso wird eine höhere Gebühr verlangt, wenn ich den Forderungen nicht nachkomme?

Die gesetzliche Gebühr für den Rechtsanwalt richtet sich unter anderem nach dem Bearbeitungsaufwand des Falles. Wenn den Forderungen nicht in der gesetzten Frist nachgekommen wird, muss der Fall erneut von einem unserer Rechtsanwälte geprüft und eine rechtliche Bewertung vorgenommen werden (z.B. wenn Sie die Unterlassungserklärung nur in modifizierter Form abgeben). Dadurch steigt der Bearbeitungsaufwand und es liegt möglicherweise kein einfach gelagerter Fall mehr vor. Nach dem RVG entsteht somit automatisch eine höhere Geschäftsgebühr.

Bitte Beachten Sie: Eine Gebührenerhöhung findet jedenfalls nicht statt, wenn eine kurze telefonische Rückfrage erfolgt.

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14.    Ich habe gehört, dass man nur eine Gebühr in Höhe von 100 EUR bezahlen muss?

Das ist so nicht richtig. Richtig ist, dass der Gesetzgeber durch § 97a Abs. 2 UrhG für wenige, einfach gelagerte Ausnahmefälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eine Kostengrenze bei 100 Euro gezogen hat.

Eine unerhebliche Rechtsverletzung ist zum Beispiel nicht mehr anzunehmen, wenn Filme oder Software angeboten werden. Auch wenn mehrere oder aktuelle Musikdateien angeboten werden, kann nicht mehr von einer unerheblichen Rechtsverletzung gesprochen werden.

Regelmäßig wird auch schon eine Rechtsverletzung im gewerblichen Fall angenommen, wenn bereits ein einziges Werk in einer Tauschbörse angeboten wird (so etwa: LG München I v. 24.10.2008, Az. 21 O 18500/08). Denn wird ein Werk des Rechteinhabers in einer Tauschbörse angeboten, wird es einer unbegrenzten und unbekannten Anzahl von Personen angeboten und es besteht keine Möglichkeit, die Verbreitung zu kontrollieren. In dieser Weise wird in die Rechte des Rechteinhabers eingegriffen, die einer gewerblichen Nutzung gleichkommt. Somit liegt kein Handeln im privaten Bereich mehr vor.

In nur wenigen Fällen wurde eine Deckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG auch durch die Gerichte anerkannt. So z.B. beim öffentlichen Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechteinhabers. Ebenso bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, ohne das hierfür eine Erlaubnis vorlag.

Insgesamt geht es bei der Vorschrift folglich nur um Bagatellverstöße (so auch die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs). Die Aussage, dass generell bei Rechtsverstößen durch Filesharing eine Deckelung auf 100 EUR vorzunehmen ist, ist nicht richtig und von dem Gesetzgeber auch nicht vorgesehen.

Bitte Bedenken Sie auch, dass ein einfach gelagerter Fall grundsätzlich schon dann nicht mehr vorliegen kann, wenn sich unsere Mandantin mit Ihren konkreten auf den jeweiligen Fall bezogenen Einwänden auseinandersetzen muss.

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15.    Was kann ich unter dem Schadensersatzanspruch verstehen?

Bei der Verletzung von Urheberrechten kann der Rechteinhaber, also unsere Mandantin, Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen (siehe § 97 UrhG). Neben der Kompensation für die erfolgte Rechtsverletzung umfasst der Schadensersatzanspruch auch die Kosten, die bei der Ermittlung Ihrer Identität entstanden sind.

Der volle Schadensumfang könnte auch durch weitere umfangreiche Ermittlungen festgestellt und gerichtlich durchgesetzt werden. Da unsere Mandantin grundsätzlich jedoch eine einvernehmliche und abschließende Einigung anstrebt, wurde bislang auf solche Maßnahmen verzichtet.

Im Rahmen dieser einvernehmlichen Lösung fordert unsere Mandantin daher zunächst lediglich eine Schadenspauschale als Wiedergutmachung, obwohl der tatsächliche Schaden durch ein weltweit abrufbares illegales Downloadangebot zwangsläufig um ein vielfaches höher liegen würde.

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16.    Darf ich Privatkopien mittels einer Internet-Tauschbörse anbieten?

Nein!

Es ist schon fraglich, ob überhaupt eine Privatkopie vorliegt. Wurde die Datei schon aus einer Internet-Tauschbörse bezogen, ist diese Kopie schon gar keine Privatkopie mehr. Darüber hinaus ist eine Privatkopie nur für den eigenen Gebrauch in der Privatsphäre bestimmt (siehe § 53 Abs. 1 UrhG).

Aber auch wenn es sich bei dem über Ihren Internetanschluss angebotenem Werk um eine von Ihnen ursprünglich rechtmäßig angefertigte Privatkopie gehandelt haben sollte, haben Sie nicht die Erlaubnis, diese Kopie Dritten zum Download anzubieten. Dies verstößt gegen das Urhebergesetz (siehe §§ 53 Abs. 6 Satz 1, 15 Abs. 2 Nr.2 UrhG).

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17.   Ändert sich etwas an meiner Verantwortlichkeit, wenn …

a)     …mir gar nicht bewusst war, fremde Rechte zu verletzen und ich das auch nicht wollte?

Da es nur darauf ankommt, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, ändert dies nichts an Ihrer Verantwortlichkeit. Für den Betroffenen Rechteinhaber spielt es keine Rolle, ob Sie wissentlich oder unwissentlich seine Rechte durch das Anbieten verletzt haben. Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig und der Rechteinhaber kann in jedem Fall rechtlich gegen entsprechende Verletzungshandlungen vorgehen (vgl. LG Leipzig, Az. 05 O 383/08; LG Hamburg, Az. 12 O 446/05; LG München I, Az. 7 O 58/06). „Auch der gutgläubige Verwerter, der nicht wusse oder wissen konnte, dass er eine Rechtsverletzung beging, kann auf Unterlassen in Anspruch genommen werden; der Anspruch setzt nur voraus, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich begangen worden ist.“ (LG Düsseldorf, Az. 12 O 446/05).

 

b)    … ich nur Daten heruntergeladen habe und diese nicht anbieten wollte.

Die gängigen Täuschbörsen-Programme laden Dateien nicht nur aus dem Internet runter. Noch während dem Download wird die geladene Datei für andere Nutzer im Netz zur Verfügung gestellt. Bei vielen Tauschbörsen-Programmen ist dieses Verhalten schon standartmäßig aktiviert. Teilweise ist es auch schon gar nicht möglich, den gleichzeitigen Upload zu verhindern. Diese Strategie der Tauschbörse ist zwingende Voraussetzung, damit das Netzwerk funktioniert.

 

c)    … ich selbst nichts gemacht habe, sondern jemand anderes?

Ihre Verantwortlichkeit bleibt grundsätzlich bestehen. Durch die Ermittlungen wurde festgestellt, dass die der Abmahnung zu Grunde liegenden Rechtsverletzungen über Ihren Internetanschluss erfolgt sind.

Als Anschlussinhaber sind sie jedoch für das Verhalten dritter Personen verantwortlich, wenn diese über Ihren Internetanschluss in das Internet gelangt sind und rechtsverletzende Handlungen vorgenommen haben. Sie müssen als Anschlussinhaber sicherstellen, dass Dritte Ihren Anschluss nicht für rechtswidrige Handlungen missbrauchen. Deswegen ist es auch unerheblich ob sie mit der rechtsverletzenden Handlung eines Dritten einverstanden waren oder nicht. Auch den Betreibern von WLAN’s trifft die Pflicht, unbefugten Gebrauch durch Dritte zu verhindern.

Dies wird von den Gerichten in ständiger Rechtsprechung bestätigt:

  •         Landgericht Düsseldorf (16.07.2008, Az. 12 O 195/08): Hiernach muss der Anschlussinhaber alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Zugriffe auf Filesharing-Netzwerke über seinen Anschluss zu unterbinden.  Zudem trifft ihn auch die entsprechende Darlegungslast, da nur er naturgemäß Kenntnis von den getroffenen Vorkehrungen haben kann.         Landgericht Leipzig (08.02.2008, Az. 05 O 383/08): Das Gericht hält es nicht für erforderlich, dass erst Anhaltspunkte einer früher begangenen Verletzungshandlung eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Computernutzung auslösen. Da die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung im Rahmen von Filesharing-System so naheliegend ist, muss der Inhaber jederzeit die rechtmäßige Computernutzung überwachen.
     

  •         Landgericht Köln (28.02.2007, Az. 28 O 10/07): Die Problematik des Filesharings muss zwischenzeitlich als bekannt vorausgesetzt werden. Deswegen müssen Anschlussinhaber, insbesondere auch Eltern, damit rechnen, dass über ihren Internetanschluss Rechtsverletzungen durch Filsharing vorgenommen werden können, wenn der Anschluss Dritten (insb. die eigenen Kinder) zur Verfügung gestellt wird. Die Anschlussinhaber haben deswegen Maßnahmen zu treffen, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
     

  •         Landgericht Hamburg (21.07.2006, Az. 308 O 480/06): Der Anschlussinhaber hat verschiedene Maßnahmen zu treffen, um seinen Internetanschluss, den er Dritten zur Verfügung stellt, vor einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten zu schützen. Hierzu kann er verschiedene sog. Benutzerkonten einrichten, bei denen jeder Benutzer eine eigene „Login“-Kennung samt Passwort erhält, die das Installieren und Betreiben von Filesharing-Software verhindern. Des Weiteren ist auch die Einrichtung einer sog. Firewall möglich und zumutbar.

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18.    Was gilt es bei Zahlungen besonders zu beachten?

 

Zur Vermeidung von Verzögerungen verwenden Sie bei der Überweisung des von Ihnen zu zahlenden Betrages bitte nur den Ihnen übersandten, bereits ausgefüllten Zahlschein. Hierauf sind alle notwendigen Informationen eingetragen, die eine korrekte Zuordnung Ihrer Zahlung gewährleisten.

Empfänger:       Winterstein  | Rechtsanwälte
Konto-Nr.:         550009602
Bankleitzahl:     50080000
Bankinstitut:     Commerzbank AG
Betrag:                (wie angegeben)
Verwendungszweck:     (Aktenzeichen, wie mitgeteilt).

Bitte beachten Sie, dass Ihre Zahlung nur korrekt zugeordnet werden kann, wenn Sie diese Informationen vollständig und korrekt bei der Überweisung angeben. Unrichtige Überweisungen führen dazu, dass die Zahlung angemahnt werden muss und hierdurch weitere Kosten entstehen, die zu Ihren Lasten fallen.

Teilzahlungen sind nur zulässig, wenn zuvor eine Ratenvereinbarung vereinbart wurde.

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19.    Was geschieht, wenn ich die Unterlassungserklärung unterzeichne und die geforderte Summe bezahle?

Wenn Sie innerhalb der Frist die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und die in der Abmahnung geforderte Zahlung rechtzeitig und vollständig auf das genannte Bankkonto unserer Kanzlei einzahlen, ist der zwischen unserer Mandantin und Ihnen bestehende zivilrechtliche Rechtstreit erledigt und vollständig beendet. Dies betrifft sämtliche bislang bekannten Rechtsverletzungen, die Sie bis zum Zeitpunkt der Abmahnung gegenüber unserer Mandantin begangen haben. Die Erledigung umfasst darüber hinaus auch die strafrechtlichen Aspekte, die durch die Rechtsverletzung vorgenommen wurde. Unsere Mandantin wird keinen Strafantrag stellen, der Voraussetzung für die strafrechtliche Verfolgung ist.

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20.    Was geschieht, wenn ich die Unterlassungserklärung nicht unterzeichne und die geforderte Summe nicht bezahle?

Werden die in der Abmahnung erhoben Forderungen nicht vollständig und fristgemäß erfüllt, entstehen Ihnen deutliche höhere Kosten.

Der Fortgang der Auseinandersetzung ist jedenfalls unvermeidlich. Dadurch, dass Ihr Fall nochmals erneut durch einen unserer Rechtsanwälte geprüft werden muss, erhöht sich zwangsläufig der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Dadurch liegt kein einfach gelagerter Fall nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes mehr vor und die von Ihnen zu erstattenden Anwaltskosten erhöhen sich.

Sollte unsere Mandantin ein Gerichtsverfahren gegen Sie einleiten, um ihre Rechte durchzusetzen, können Ihnen hierdurch weitere erhebliche Kosten entstehen.

Unsere Mandantin behält es sich ausdrücklich vor, gegen Sie Strafantrag wegen Verstoß gegen das Urhebergesetz zu stellen.

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