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1.

 

BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 „Sommer unseres Lebens“



Der Anschlussinhaber trägt die Darlegungslast, wenn er behauptet, er habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen; Ein W-Lan-Anschluss muss jedenfalls die zum Kaufzeitpunkt üblichen Sicherungen aufweisen.

2.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.08.2010, Az. 2/6 O 411/09

Ein Streitwert von 10.000 € in Filesharing Fällen ist angemessen. Der Anschlussinhaber trägt die sekundäre Darlegungslast, wenn er behauptet ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Kommt der Anschlussinhaber dieser Darlegungslast nicht nach, haftet er als Täter.

3.

 

OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09

Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Verletzung der Kontrollpflichten bei Urheberrechtsverletzungen durch Kinder. Daher Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2380 €.

4.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2009, Az. I-20 W 146/08

Der Betreiber eines völlig ungesicherten W-Lan-Netzwerks haftet als Störer für die begangenen Rechtsverletzungen.

5.

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010, Az. 12 O 521/09

300 € Schadenersatz für den rechtswidrigen Upload eines Musikstücks in eine Internet-Tauschbörse.


6.

 

LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az. 28 O 241/09

Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzung durch Kinder, Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2160,60 €.

7.

 

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.10.2010, Az. 2-03 O 478/10


Einstweilige Verfügung der IPForceOne gegen einen Anschlussinhaber, der keine Unterlassungserklärung abgegeben hat.

8.

 

LG Köln, Beschluss vom 28.12.2010, Az. 28 O 966/10

Einstweilige Verfügung der IPForceOne gegen einen Anschlussinhaber, der keine Unterlassungserklärung abgegeben hat.

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